Am Montag schließt sich für Gustl Mollath ein Kreis. Dann wird vor dem Landgericht Regensburg der Prozess gegen ihn neu aufgerollt, der ihn für sieben Jahre in die Psychiatrie gebracht hatte. Das Wiederaufnahmeverfahren bedeutet für den 57-Jährigen die Hoffnung auf eine vollständige Rehabilitation.
Wie und wo genau der gebürtige Nürnberger derzeit lebt, ist unbekannt. Dem Magazin der „Süddeutschen Zeitung“ verriet er kürzlich, dass er sich in einer kleinen Stadt in Norddeutschland aufhält. Die Wohnung werde ihm von einem Bekannten gestellt. „Gott sei Dank habe ich einen Freund“, sagte Mollath dem Blatt. Demnach verschafften ihm Freunde auch schon einen Job als Dozent für Fahrsicherheitstrainings. „Irgendwas mit Fahrzeugen“ wolle er auch in Zukunft machen, sagte der ehemalige Auto-Restaurator.
Doch bevor er Zukunftsplänen nachgeht, muss er den neuen Prozess hinter sich bringen. 17 Prozesstage sind bis Mitte August in Regensburg angesetzt. Etwa vierzig Zeugen sollen aussagen, darunter auch ein psychiatrischer…
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Der § 63 StGB verstößt eklatant gegen einschlägige Menschenrechte.
Begründung:
Gemäß Art. 14 ICCPR /Analog Art. 6 EMRK „hat jedermann Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger
Weise und öffentlich verhandelt wird.“
§ 63 StGB jedoch umgeht diesen Anspruch mittels Begutachtung meist abhängiger Gutachter, so dass es gar nicht mehr im Prozess darum geht, ob z.B. Straftaten vorliegen oder nicht, sondern, ob jemand unschuldsfähig ist oder nicht, um ihn dann – ohne Verfahren im o.a. Sinne -in die Psychiatrie wegsperren zu können.
Schon vor dem Hintergrund des Verbotes des Rechtsmissbrauchs i.S.d. Art. 5 ICCPR / Art. 17 EMRK darf der § 63 StGB nicht angewendet werden.