
§ 201 StGB
Aufnahmen(Bild&Ton) sind nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird. Dies ist nun ohne Zweifel der Fall.
Aufnahmen(Bild&Ton) sind nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird. Dies ist nun ohne Zweifel der Fall.
Hinzu kommt das die Herrschaften im ÖFFENTLICHEN Dienst sind. * (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt o 1. das !!!!! nichtöffentlich !!!!!! gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder…….. !!!!! nichtöffentlich !!!!!! …was gemerkt.
3. kommt hinzu um den § 201 StGB Anwenden zu können bräuchten sie einen Gesetzlichen Richter nach Art.101GG und Staatliche Gerichte was ohne § 15 GVG ein Kunstwerk wäre. § 15 GVG lautete „Alle Gerichte sind Staats Gerichte“dieser ist Weggefallen.!!
Alles wurde rechtlich dargelegt, doch GV macht nach ZVG einfach weiter trotz NS-Rechtsnormen und laufenden Straf- und Zivilverfahren.