AEAO zu § 9 – Gewöhnlicher Aufenthalt:
1. Sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 9 Satz 3 AO vorliegen, wird an den inländischen
Aufenthalt während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als sechs Monaten die
unwiderlegbare Vermutung für das Vorhandensein eines gewöhnlichen Aufenthalts geknüpft. Der Begriff
„gewöhnlich“ ist gleichbedeutend mit „dauernd“. „Dauernd“ erfordert keine ununterbrochene
Anwesenheit, sondern ist im Sinne von „nicht nur vorübergehend“ zu verstehen (BFH-Urteil vom
30.8.1989, I R 215/85, BStBl II S. 956). Bei Unterbrechungen der Anwesenheit kommt es darauf an, ob
noch ein einheitlicher Aufenthalt oder mehrere getrennte Aufenthalte anzunehmen sind. Ein einheitlicher
Aufenthalt ist gegeben, wenn der Aufenthalt nach den Verhältnissen fortgesetzt werden sollte und die
Unterbrechung nur kurzfristig ist. Als kurzfristige Unterbrechung kommen in Betracht
Familienheimfahrten, Jahresurlaub, längerer Heimaturlaub, Kur und Erholung, aber auch geschäftliche
Reisen. Der Tatbestand des gewöhnlichen Aufenthalts kann bei einem weniger als sechs Monate
dauernden Aufenthalt verwirklicht werden, wenn Inlandsaufenthalte nacheinander folgen, die sachlich
miteinander verbunden sind, und der Steuerpflichtige von vornherein beabsichtigt, nicht nur
vorübergehend im Inland zu verweilen (BFH-Urteile vom 27.7.1962, VI 156/59 U, BStBl III S. 429, und
vom 3.8.1977, I R 210/75, BStBl 1978 II S. 118).
2. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige unter Benutzung einer
im Ausland gelegenen Wohnung lediglich seine Tätigkeit im Inland ausübt (BFH-Urteil vom 25.5.1988, I
R 225/82, BStBl II S. 944). Grenzgänger haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich im
Wohnsitzstaat (BFH-Urteile vom 10.5.1989, I R 50/85, BStBl II S. 755, und vom 10.7.1996, I R 4/96,
BStBl 1997 II S. 15). Dasselbe gilt für Unternehmer/Freiberufler, die regelmäßig jeweils nach
Geschäftsschluss zu ihrer Familienwohnung im Ausland zurückkehren (BFH-Urteil vom 6.2.1985, I R
23/82, BStBl II S. 331). Wer allerdings regelmäßig an Arbeitstagen am Arbeits-/Geschäftsort im Inland
übernachtet und sich nur am Wochenende bzw. an Feiertagen und im Urlaub zu seiner Wohnung im
Ausland begibt, hat an dem inländischen Arbeits-/Geschäftsort jedenfalls seinen gewöhnlichen
Aufenthalt.
3. Der gewöhnliche Aufenthalt kann nicht gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Bei fortdauerndem
Schwerpunktaufenthalt im Ausland begründen kurzfristige Aufenthalte im Inland, z.B. Geschäfts-,
Dienstreisen, Schulungen, keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Umgekehrt führen kurzfristige
Auslandsaufenthalte bei fortdauerndem Schwerpunktaufenthalt im Inland nicht zur Aufgabe eines
gewöhnlichen Aufenthalts im Inland.
4. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist aufgegeben, wenn der Steuerpflichtige zusammenhängend
mehr als sechs Monate im Ausland lebt, es sei denn, dass besondere Umstände darauf schließen
lassen, dass die Beziehungen zum Inland bestehen bleiben. Entscheidend ist dabei, ob der
Steuerpflichtige den persönlichen und geschäftlichen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat und ob
er seinen Willen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzukehren, endgültig aufgegeben hat
(BFH-Urteil vom 27.7.1962, VI 156/59 U, BStBl III S. 429). Als Kriterien dafür können die familiären,
beruflichen und gesellschaftlichen Bindungen herangezogen werden (z.B. Wohnung der
Familienangehörigen im Inland, Sitz des Gewerbebetriebs im Inland). Hält sich der Steuerpflichtige
zusammenhängend länger als ein Jahr im Ausland auf, ist grundsätzlich eine Aufgabe des gewöhnlichen
Aufenthalts im Inland anzunehmen.
1. Sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 9 Satz 3 AO vorliegen, wird an den inländischen
Aufenthalt während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als sechs Monaten die
unwiderlegbare Vermutung für das Vorhandensein eines gewöhnlichen Aufenthalts geknüpft. Der Begriff
„gewöhnlich“ ist gleichbedeutend mit „dauernd“. „Dauernd“ erfordert keine ununterbrochene
Anwesenheit, sondern ist im Sinne von „nicht nur vorübergehend“ zu verstehen (BFH-Urteil vom
30.8.1989, I R 215/85, BStBl II S. 956). Bei Unterbrechungen der Anwesenheit kommt es darauf an, ob
noch ein einheitlicher Aufenthalt oder mehrere getrennte Aufenthalte anzunehmen sind. Ein einheitlicher
Aufenthalt ist gegeben, wenn der Aufenthalt nach den Verhältnissen fortgesetzt werden sollte und die
Unterbrechung nur kurzfristig ist. Als kurzfristige Unterbrechung kommen in Betracht
Familienheimfahrten, Jahresurlaub, längerer Heimaturlaub, Kur und Erholung, aber auch geschäftliche
Reisen. Der Tatbestand des gewöhnlichen Aufenthalts kann bei einem weniger als sechs Monate
dauernden Aufenthalt verwirklicht werden, wenn Inlandsaufenthalte nacheinander folgen, die sachlich
miteinander verbunden sind, und der Steuerpflichtige von vornherein beabsichtigt, nicht nur
vorübergehend im Inland zu verweilen (BFH-Urteile vom 27.7.1962, VI 156/59 U, BStBl III S. 429, und
vom 3.8.1977, I R 210/75, BStBl 1978 II S. 118).
2. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige unter Benutzung einer
im Ausland gelegenen Wohnung lediglich seine Tätigkeit im Inland ausübt (BFH-Urteil vom 25.5.1988, I
R 225/82, BStBl II S. 944). Grenzgänger haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich im
Wohnsitzstaat (BFH-Urteile vom 10.5.1989, I R 50/85, BStBl II S. 755, und vom 10.7.1996, I R 4/96,
BStBl 1997 II S. 15). Dasselbe gilt für Unternehmer/Freiberufler, die regelmäßig jeweils nach
Geschäftsschluss zu ihrer Familienwohnung im Ausland zurückkehren (BFH-Urteil vom 6.2.1985, I R
23/82, BStBl II S. 331). Wer allerdings regelmäßig an Arbeitstagen am Arbeits-/Geschäftsort im Inland
übernachtet und sich nur am Wochenende bzw. an Feiertagen und im Urlaub zu seiner Wohnung im
Ausland begibt, hat an dem inländischen Arbeits-/Geschäftsort jedenfalls seinen gewöhnlichen
Aufenthalt.
3. Der gewöhnliche Aufenthalt kann nicht gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Bei fortdauerndem
Schwerpunktaufenthalt im Ausland begründen kurzfristige Aufenthalte im Inland, z.B. Geschäfts-,
Dienstreisen, Schulungen, keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Umgekehrt führen kurzfristige
Auslandsaufenthalte bei fortdauerndem Schwerpunktaufenthalt im Inland nicht zur Aufgabe eines
gewöhnlichen Aufenthalts im Inland.
4. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist aufgegeben, wenn der Steuerpflichtige zusammenhängend
mehr als sechs Monate im Ausland lebt, es sei denn, dass besondere Umstände darauf schließen
lassen, dass die Beziehungen zum Inland bestehen bleiben. Entscheidend ist dabei, ob der
Steuerpflichtige den persönlichen und geschäftlichen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat und ob
er seinen Willen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzukehren, endgültig aufgegeben hat
(BFH-Urteil vom 27.7.1962, VI 156/59 U, BStBl III S. 429). Als Kriterien dafür können die familiären,
beruflichen und gesellschaftlichen Bindungen herangezogen werden (z.B. Wohnung der
Familienangehörigen im Inland, Sitz des Gewerbebetriebs im Inland). Hält sich der Steuerpflichtige
zusammenhängend länger als ein Jahr im Ausland auf, ist grundsätzlich eine Aufgabe des gewöhnlichen
Aufenthalts im Inland anzunehmen.
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2 Kommentare zu „Bürgerkriegserklärung !Finanzamtsfirma Recklinghausen !!! Verlassen sie bitte das Gebäude“