im Vgl.: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.x…[%40attr_id%3D%27bgbl153056.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl153056.pdf%27]__1449533419841
im Vergleich zu 2012: http://www.gesetze-im-internet.de/bun…
beweist, dass es keine sog. öffentlichen Straßen gibt. Demach kann es auch keine StVO, StVG in rechtlichem Sinne geben, denn wo nix is, is nix.
Es kommt nur auf den freien Willen an:
„WER“ auf „öffentliichen Straßen“ (obwohl es die ja im rechtlichen Sinne nicht gibt) ein KFZ gebrauchen will, muss es zulassen.
Es ist sonach richtig, wenn das FG ausgeführt hat: „Soll ein Kraftfahrzeug … nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen benutzt werden, so braucht es nicht zugelassen zu werden und unterliegt dann auch nicht der Kraftfahrzeugsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 KraftStG). http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_198…
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In Butzbach Hauses wohl nicht gesagt bekommen. Ich wurde trotz freiwilliger registrierung auf cvac.one mit Handschellen abgeführt, mal gespannt wann die das auch kapieren…markus