Wenn in verschiedenen Medien bereits von einer Merkel-Diktatur die Rede ist, dann kommt der Verdacht auf, dass die Ausrufung von NOTSTAND einigen Strategen ganz recht käme.

Illegaler Waffenhandel, anrüchige Verwicklungen der Geheimdienste usw. lassen diese Strategen bereits wild um sich schlagen. Einerseits sollen Straftaten der Geheimdienste vertuscht und straffrei sein – Hinweisgeber aber entsprechend strafrechtlich verfolgt werden! Da liegen sicher noch einige „Leichen“ im Keller.
Notstand im verfassungsrechtlichen Sinne
Kommt es in einem bestimmten Gebiet aufgrund von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr oder ähnlichem zu einer unüberschaubaren Lage, so kann der Notstand, auch Ausnahmezustand, ausgerufen werden. In der Regel hat dies dann zur Folge, dass die öffentliche Gewalt auf ihre Bindung an Gesetz und Recht insoweit verzichten kann, wie sie es zur Bekämpfung des Notstandes für erforderlich hält. Der Vorwand des Notstandes wird in totalitären Staaten genutzt, um sich unliebsame Regimegegner vom Leib zu halten. In den demokratischen Ländern bedeutet der Notstand in der Regel die Verkürzung des Rechtsschutzes gegen hoheitliche Maßnahmen sowie Zurückdrängung von längere Zeit in Anspruch nehmenden behördlichen oder legislativen Verfahren.
Die Notstandsgesetze wurden am 30. Mai 1968, in der Zeit der ersten Großen Koalition, vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Dies wurde von massiven Protesten der so genannten außerparlamentarischen Opposition („APO“) begleitet. Die Notstandsgesetze änderten das Grundgesetz zum 17. Mal und fügten eine Notstandsverfassung ein, welche die Handlungsfähigkeit des Staates in Krisensituationen (Naturkatastrophe, Aufstand, Krieg) sichern soll.
In der Bevölkerung breitete sich damals die Sorge aus, die Notstandsgesetze bedeuteten ein neues Ermächtigungsgesetz. Gewerkschaften, FDP, das Kuratorium „Notstand der Demokratie“ und besonders die Westdeutsche Studentenbewegung der 1960er Jahre mit SDS und LSD opponierten gegen die Pläne.
Laut Notstandsverfassung greifen im „Spannungsfall“ die Notstandsgesetze. So war ja die Beschlagnahmung von Eigentum zur Unterbringung der Flüchtlinge bereits Thema. Da freuten sich manche: Bei mir ist nichts zu holen !
Oh doch, denn sollte der NOTSTAND ausgerufen werden, so ermöglicht dieser Maßnahmen über Lebensmittel- und Energierationierung, die Zwangsverpflichtung der Zivilbevölkerung zum Arbeitsdienst, die Beschlagnahme („Requirierung“) von Vermögensgegenständen durch staatliche Stellen oder die bevorrechtigte Belieferung des Staates mit Gütern und Leistungen.
Eine Auswahl gültiger Gesetze
- ASG Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
- BinSchSiV Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs
- EltLastV Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung
- ESG Gesetz über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft
- EVerkSiV Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs
- FpV Verordnung zur Sicherstellung der Postversorgung der Bundeswehr durch eine Feldpost
- GaslLastV Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung
- LuftVerkSiV Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs
- PSV Verordnung zur Sicherstellung des Postwesens
- PTSG Gesetz zur Sicherstellung des Postwesens und der Telekommunikation
- PTZSV Verordnung zur Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsversorgung durch
- Schutzvorkehrungen und Maßnahmen des Zivilschutzes
- SeeVerkSiV Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
- StrVerkSiV Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
- TkSiV Verordnung zur Sicherstellung von Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Einräumung von Vorrechten bei deren Inanspruchnahme
- VerkSiG Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
- WasSiG Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung
- WiSiG Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs
- WiSiV Verordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft
Der damalige Bundesinnenminister und Terroristenanwalt Schily hatte schon 2005 Schutzhaft für »gefährliche Personen« gefordert, und im Jahre 2007 wollte sein Nachfolger Schäuble die Sympathisanten solcher Leute wie Kombattanten behandeln, also abknallen lassen.
Laut des EU-Reformvertrages ist das Töten von „Unruhestiftern“ mit Waffengewalt ausdrücklich erlaubt, aber nirgendwo steht, was genau ein Unruhestifter ist.
Dazu kommen noch die außergewöhnlichen Möglichkeiten der EU Spezialeinheit EUROGENDFOR und diverser deutscher „Sondereinheiten“, die erschreckend losgelöst von Recht und Gesetz handeln können.
Eines aber ist gewiß:
Die BRD misstraut den Bürgern, denn sonst bräuchte man ja kein so umfangreiches Instrumentarium von Zwangsvorschriften gegen sie. Man ist also perfekt vorbereitet, falls es zu wirklichen NOTSTANDs-Szenarien kommen sollte. Einen Vorgeschmack hatten wir ja bei verschiedenen Gelegenheiten.
Aber auch das Ausbrechen von Seuchen könnte Notverordnungen in Gang setzen. Andererseits: So wunderbar losgelöst und selbstherrlich wie momentan „regiert“ wird, scheint man die Notstandsgesetze gar nicht anzuwenden – zumindest nicht offen ?
Am später berühmten „Sternmarsch nach Bonn“ am 11. Mai 1968 nahmen etwa ca. 40.000 Menschen teil. Der Masse der Bevölkerung war das damals alles schon egal. Die Protestbewegung 1968 bereits erfolgreich aufgepalten – die Gewerkschaften machten eigene Proteste. Zwar gab es Ende Mai 1968 in einzelnen Betrieben Proteststreiks, Arbeitsniederlegungen und Demonstrationszüge.
Die verfassungsergänzende Notstandsgesetzgebung wurde dennoch am 30. Mai 1968 mit den Stimmen der Mehrheit der SPD-Fraktion verabschiedet; 53 SPD-Abgeordnete, ein CDU-Abgeordneter und fast die ganze FDP-Fraktion, die noch 1967 – nun in der Opposition – einen eigenen Entwurf eingebracht hatte, stimmten dagegen.
Gemeinsamer Ausschuss
Der Gemeinsame Ausschuss von Bundesrat und Bundestag hat 48 Mitglieder. Er besteht nach Artikel 53a des Grundgesetzes zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Der Gemeinsame Ausschuss stellt das Notparlament dar, wenn dem rechtzeitigen Zusammentreten des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestag zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrats bedarf.
Wollen wir also hoffen, dass sich die Geschichte nicht in diese fatale Richtung entwickelt. Wir dürfen nicht vergessen, dass ja auch die Finanzstrategen wieder eine höchst kritische Lage herbeispekuliert haben, vor welcher der amerikanische Politiker und Staatsmann Lyndon LaRouche gerade sehr ernst mahnt ! Ein weiteres Ausgleichen der verzockten Gelder mit Steuermitteln würde die Menschen dann doch auf die Straße treiben?
Original und Kommentare unter:
http://www.neopresse.com/gesellschaft/wer-regiert-eigentlich-bei-notstand/
http://brd-schwindel.org/wer-regiert-eigentlich-bei-notstand/

Hat dies auf Treue und Ehre rebloggt.